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Eine Zustellplattform ist ein informations- und kommunikationstechnisches System, das der sicheren und nachvollziehbaren Zustellung von elektronischen Nachrichten dient. Die Nachvollziehbarkeit wird über elektronische Quittungen sichergestellt, die zum Zeitpunkt der Eingabe bzw. zum Zeitpunkt der Übergabe der elektronischen Nachricht an die Empfängerin oder den Empfänger ausgestellt werden, einen entsprechenden Zeitstempel enthalten und selbst digital signiert sind.
Am 1. Januar 2011 traten die „Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSchK)" und die „Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV)" in Kraft.
Gemäss Art. 3 des VeÜ-ZSSchK ist das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), und dort das Informatikstrategieorgan Bund (ISB), für die Anerkennung von Zustellplattformen zuständig. Die Anerkennung stützt sich auf einen Kriterienkatalog, der in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz (BJ) des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und externen Spezialisten erarbeitet worden ist. Auf der Basis dieses Kriterienkataloges beurteilt und anerkennt das ISB Zustellplattformen im Sinne von Art. 15 VeÜ-ZSSchK vorläufig.
Im Hinblick auf eine definitive Anerkennung ist beabsichtigt, dass das EFD eine Verordnung über die Anerkennung von Zustellplattformen und einen verfeinerten Kriterienkatalog als Anhang erlassen wird. Dabei wird auch in Betracht gezogen, die Konformität mit den Kriterien dannzumal von von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditierten Firmen prüfen und bestätigen zu lassen.
Betreiber von Zustellplattformen, die sich gemäss Art. 3 VeÜ-ZSSchK vom ISB vorläufig anerkennen lassen wollen, sind gebeten, beim ISB ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Die folgenden Unterlagen und Dokumente sind zusammen mit dem Gesuch einzureichen:
Das ISB wird aufgrund eines solchen Gesuches ein Anerkennungsverfahren einleiten und mit der Gesuchstellerin Kontakt aufnehmen.
Am 22. Dezember 2010 hat das EFD (ISB), gestützt auf Art. 15 VeÜ-ZSSchKG, die vorläufige Anerkennung der Zustellplattform der Firma PrivaSphere AG verfügt.
Am 24. Dezember wurden zusätzlich die Zustellplattformen der Schweizerischen Post (IncaMail Version 3.0) wie auch die Zustellplattform des Kantons Bern vorläufig anerkannt.
Seit dem 1. Juli 2011 ist auch die von der Firma fence IT AG im Auftrag des BJ betriebene Eingabeplattform Open eGov Secure Inbox System für die Bundesverwaltung (OSIS-BV) vorläufig anerkannt.
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